Satzung
Satzung Blumenkamper Bürger e.V.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Blumenkamper Bürger" (BB)
und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Blumenkamp der Stadt Wesel.
§ 2 - Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gemeinwohl der Bevölkerung dienen sowie die Entwicklung Blumenkamps zu fördern, insbesondere
a) Heimatgeschichte und Brauchtum
b) Natur- und Denkmalschutz
c) kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen
d) Mithilfe bei der Zusammenarbeit der Vereine
Der Verein verfolg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jede natürliche Person und jede juristische Person kann ordentliches Mitglied werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Verdiente Mitglieder können durch Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Kündigung zum Schluß eines Geschäftsjahres
b) durch Ausschluß, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
c) durch Tod.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 5 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt Anträge durch einfache Mehrheit., soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht
b) Rechnungsabschluß und Prüfungsbericht
c) Entlastung des Vorstands
d) Beschluß des Finanzplanes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlußfassung über eingegangene Anträge
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Niederschrift über die Versammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführwer zu unterschreiben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit nach eigenem Ermessen einberufen. Außerdem hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des von ihnen gewünschten Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragt.
§ 7 - Vorstand
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem stellvertretenden Kassierer
5. dem Schriftführer
6. drei Beisitzern
Der Vorstand wird wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
a) das Festlegen von Richtlinien, insbesondere die Aufstellung des jährlichen Arbeitsplanes,
b) Feststellung des Finanzplanes und des Jahresabschlusses,
c) Beschlußfassung über wichtige Geschäfte und Genehmigung von Ausgaben,
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von den Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 10 - Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch püfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, überschaubarer Zeiträume währen und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Blumenkamp zu verwenden hat.
§ 12
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wesel-Blumenkamp, den 24. März 1990